Ist es möglich, bei einem ehrenamtlichen Engagement in einem Privathaushalt die erbrachten Leistungen über die Pflegekasse abrechnen zu lassen?
JA, seit dem 01.01.2021 gibt es diese Möglichkeit! Diese ehrenamtliche Person nennt man „Ehrenamtlich tätige Einzelperson“.
Wie kann die Leistung einer ehrenamtlich tätigen Einzelperson mit der Pflegekasse abgerechnet werden?
Betroffenen steht ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ pro Monat zur Verfügung. Dieser ist zweckgebunden und kann auch für Unterstützungsangebote von ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen eingesetzt werden.
Um welche Tätigkeiten handelt es sich?
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind:
- Hilfe im Haushalt (z.B. Wäsche, Kochen oder Wohnungsreinigung)
- Hilfe beim Einkauf
- Unterstützung bei der Tagesstrukturierung oder Freizeitgestaltung, wie das Vorlesen von Büchern oder Zeitungen
- Spaziergänge und Begleitung von Veranstaltungen
- Nicht dazu gehören pflegerische Tätigkeiten, auch nicht Gartenarbeit oder Schneeräumen.
Welche Voraussetzungen muss man erfüllen?
- Mindestalter 16 Jahre – bei Minderjährigen muss eine Genehmigung der Sorgeberechtigten vorliegen.
- Ab dem 3. Verwandtschaftsgrad (z.B. Nichte, Neffe)
- Kostenfreie Schulung – 8 Unterrichtseinheiten, auch online möglich (entfällt, wenn die Person Fachkraft ist)
- Registrierung bei der Fachstelle für Demenz und Pflege
Interessant zu wissen!
Eine Aufwandsentschädigung ist grundsätzlich eine steuerbare Einnahme. Eine
Steuerbefreiung nach §3 Nummer 36 EstG kommt für Personen in Betracht, die
durch die Tätigkeit als ehrenamtlich tätige Einzelperson einer sittlichen Pflicht im
Sinne des §33 Absatz 2 EstG erfüllen. Die Finanzämter gehen regelmäßig vom
Vorliegen einer sittlichen Pflicht aus, wenn die ehrenamtliche Person nur für einen
Pflegebedürftigen tätig wird.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an das Seniorenbüro.